AGB
EINKAUFS-, VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
1. Geltungsbereich
1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle unsere – auch zukünftigen – Geschäfte mit Unternehmern im Sinne des § 310 BGB.
1.2 Unsere Einkaufs- und Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten bzw. Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufs- bzw. Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten bzw. des Bestellers die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen bzw. die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1 Unsere Angebote sind – soweit nichts anderes angegeben ist – freibleibend und unverbindlich.
2.2 Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Daten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.
2.3 An Abbildungen, Zeichnung, Berechnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum wie auch das Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden. Die Geheimhaltungspflicht nach Ziff. 11 dieser Bedingungen gilt ergänzend.
2.4 Beziehen sich Angebot und Auftragsbestätigungen auf Kataloge oder Prospekte, so gilt die jeweils letzte Ausgabe. Technische Änderungen bleiben vorbehalten. Angaben in Anzeigen beschreiben unsere Produkte, enthalten technisch jedoch nur Annäherungswerte.
2.5 Sofern nicht anders vereinbart, bedürfen Aufträge zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer Bestätigung in Textform.
2.6 Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, so sind wir zum Widerruf berechtigt.
2.7 Wir können im Rahmen der Zumutbarkeit von den Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine angemessen einvernehmlich zu regeln.
3. Preise
3.1 Unsere Preise gelten ab Werk ausschließlich der Einwegverpackung, die dem Käufer gesondert in Rechnung gestellt wird. Die in unserem Eigentum stehenden Mehrwegverpackungen sind unverzüglich vom Besteller zurückzuschicken, und zwar – sofern nicht anders vereinbart – auf dessen Kosten.
3.2 Der vom Lieferanten ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“einschließlich Verpackung ein.
3.3 Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages, Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen (Preisanpassungsklausel).
3.4 Die jeweils zum Zeitpunkt der Lieferung geltende gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten und wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.5 Soweit nicht anders vereinbart, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise, 8 Tage ab Angebotsdatum gebunden.
3.6 Preisnachlässe müssen spätestens im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gesondert vereinbart worden sein. Ein nachträglicher Preisnachlass wird nicht gewährt.
4. Zahlung
4.1 Falls nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen zahlbar innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum netto (ohne Abzug).
4.2 Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, bezahlen wir den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt.4.3 Schecks werden stets nur zahlungshalber von uns angenommen. Wechsel werden als Zahlungsmittel nicht akzeptiert. Diskontspesen werden gesondert in Rechnung gestellt und sind sofort zahlbar.
4.4 Der Käufer kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertiger Zahlungsaufstellung leistet. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Käufer spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so schuldet er Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz des § 247 BGB. Die Geltendmachung eines höheren Zinsschadens bleibt vorbehalten.
4.5 Eine Aufrechnung mit von uns nicht anerkannten oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen des Käufers ist ausgeschlossen. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
4.6 Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.
4.7 Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin. 4.8 Die Rechnung des Lieferanten kann per Mail an Rechnungen@tempel-wagner.de oder Rechnungen@tewa-antriebstechnik.de gesendet werden. Oder per Post. Sie muss Lieferanten- Nummer, Nummer und Datum der Bestellung, Umsatzsteuer, Identifikationsnummer bei grenzüberschreitenden Lieferungen innerhalb der EG, Nummer und Datum des Lieferscheins und Menge der berechneten Ware beinhalten.
5. Lieferfristen
5.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
5.2 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
5.3 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
5.4 Sofern die Voraussetzungen des 5.3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
5.5 Sollten wir mit einer Lieferung ganz oder teilweise in Verzug geraten, so ist der Besteller berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist hinsichtlich des nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatz kann der Käufer nur nach Ziff. 8 dieser Bedingungen verlangen.
5.6 Soweit schriftlich nicht anders vereinbart, sind wir zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. 5.7 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
5.8 Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu, insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz, statt der Leistung zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz steht dem Lieferanten das Recht zu, nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
6. Gefahrübergang, Mehr- oder Minderlieferungen
6.1 Falls nicht anders vereinbart, reist die Ware unabhängig von der Art des Transports und dessen Kosten auf Gefahr des Käufers.
6.2 Bei Sonderlieferungen – auch im Rahmen von Langzeitverträgen – sind wir zu angemessenen Mehr- oder Minderlieferungen und entsprechender Mehr- oder Minderberechnung berechtigt.
7. Leistungsstörungen
7.1 Ist die von uns gelieferte Ware mangelhaft, kann der Käufer Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist beanspruchen. Nach unserer Wahl kann die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen. Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises. Nach zwei erfolglosen Nacherfüllungsversuchen ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung zu verlangen. Schadensersatz kann der Käufer nur unter den Voraussetzungen der Ziff. 8 dieser Bedingungen verlangen.
7.2 Mängel der von uns gelieferten Ware müssen uns gegenüber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Eingang der Ware beim Käufer in Textform mitgeteilt werden. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach deren Entdeckung in Textform mitzuteilen.
7.3 Wurde die Ware bereits an einen Endverbraucher geliefert, ist der Käufer grundsätzlich nur berechtigt, jene Mängelansprüche gegenüber uns geltend zu machen, die sein Abnehmer ihm gegenüber geltend gemacht hat. Darüber hinaus ist der Käufer uns gegenüber zum Rücktritt nicht berechtigt, wenn er die Ware deswegen zurücknehmen musste, weil er seiner Pflicht zur Nacherfüllung nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, insbesondere weil er eine ihm gesetzte Frist zur Nacherfüllung schuldhaft fruchtlos hat verstreichen lassen.
7.4 Ansprüche wegen Mängeln der von uns gelieferten Ware verjähren 12 Monate nach Ablieferung der Sache beim Käufer. § 438 III BGB, § 444 BGB und § 479 BGB bleiben unberührt.
7.5 Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare und unabwendbare schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Leistungspflicht.
7.6 Erhalten wir von unseren Kunden zur Produktion benötigte Werkzeuge, Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und/oder sonstige Daten ganz oder teilweise nicht, so gerät der Kunde nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten Nachfrist von mindestens einer Woche in Annahmeverzug. Wir sind dann berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht, Schadenersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.
7.7 Ist die gelieferte Ware mangelhaft, so stehen uns die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu. In jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
7.8 Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
8. Schadensersatz
8.1 Schadensersatz des Käufers wegen Pflichtverletzung, nicht rechtzeitiger Vertragserfüllung bzw. Mangelhaftigkeit unserer Ware sind ausgeschlossen, es sei denn, uns, unserem gesetzlichen Vertreter oder unseren Erfüllungsgehilfen fiele Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung stets auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unsererseits, unseres gesetzlichen Vertreters oder unseres Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
8.2 Die uns gegenüber Lieferanten wegen Pflichtverletzung, nicht rechtzeitiger Vertragserfüllung bzw. Mangelhaftigkeit zustehenden Schadensersatzansprüche sowie die uns zustehenden Schadensersatzansprüche gegenüber unseren Käufern, insbesondere aufgrund Pflichtverletzung wegen unbegründeter und rechtsmissbräuchlicher Mängelrüge, können nicht ausgeschlossen werden.
9 Produkthaftung
9.1 Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
9.2 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 10 Millionen pro Personenschaden/Sachschaden pauschal während der Dauer dieses Vertrages, d.h. bis zum Ablauf der jeweiligen Mängelverjährung zu unterhalten. Stehen uns weitergehende Ansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Sämtliche gelieferte Ware bleibt bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag sowie aller unserer offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer unser Eigentum. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferte Ware ganz oder teilweise zurückzunehmen. In der Warenrücknahme durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich in Textform erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
10.2 Bis zur vollständigen Bezahlung der Ware ist der Käufer verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
10.3 Bei Pfändung oder sonstigen eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gern. § 771 ZPO erheben können. so weit der Dritte nicht in der Lage ist, unsere gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gern. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstehenden Ausfall.
10.4 Der Käufer ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.
Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommen, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
10.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. wird die gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
10.6 Wird die gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der gelieferten Sache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum an der Sache überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstanden Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
10.7 Der Käufer tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung ab, die ihm durch die Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
10.8 Wir verpflichten uns, die uns zustehende Sicherheit auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
10.9 Sofern wir Teile beim Lieferanten bestellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
10.10 Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
10.11 An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Ware einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, so können wir Schadensersatzansprüche geltend machen.
11. Geheimhaltung
11.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
11.2 Zeichnungen, Modelle, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugängig gemacht werden. Vervielfältigungen solcher Gegenstände sind nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse oder urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
11.3 Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
12. Qualitätsmanagement
12.1 Der Lieferant hat für seine Lieferung den Stand von Wissenschaft und Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Er muss ein entsprechendes Qualitätsmanagementsystem einrichten und nachweisen, und zwar mindestens auf Grundlage von DIN EN ISO 9000 ff, weiterführend VDA-Schrift 6.1. o.ä. Wir behalten uns vor, ein Lieferanten-Audit durchzuführen. Der Lieferant wird rechtzeitig über Termin, Art und Umfang des Audits informiert. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung. Für die Erstmusterprüfung wird auf die VDA-Schrift 2 „Sicherung der Qualität von Lieferungen – Lieferantenauswahl, Bemusterung, Qualitätsleistung in der Serie“hingewiesen. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeit einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren.
12.2 Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und -methoden zwischen dem Lieferanten und uns nicht fest vereinbart, sind wir auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen ihrer Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus werden wir den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren.
12.3 Der Lieferant muss darüber hinaus in seinen Qualitätsaufzeichnungen für alle Produkte festhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die mangelfreie Herstellung der Lieferungen gesichert wurde. Diese Nachweise sind nach den für uns und unseren Kunden geltenden Vorschriften, mindestens jedoch 15 Jahre aufzubewahren und uns bei Bedarf vorzulegen. Der Lieferant ist zur Verkürzung der Aufbewahrungsdauer der Nachweise berechtigt, wenn er Gefahren für Leben und Gesundheit beim Gebrauch der Produkte ausschließen kann. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. Als Anleitung wird auf die VDA-Schrift „Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von Qualitätsforderungen und Qualitätsaufzeichnungen“hingewiesen. 12.4 Für Materialien ( Stoffe, Zubereitungen) und Gegenstände ( Güter, Teile, technisches Gerät, ungereinigtes Leergut ), von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen, für die Umwelt sowie für Sachen ausgehen können und die deshalb aufgrund von Vorschriften eine Sonderbehandlung in Bezug auf Verpackung, Transport, Lagerung, Umgang, Verarbeitung und Abfallentsorgung erfahren müssen, wird der Lieferant an uns mit dem Angebot ein vollständig ausgefülltes Sicherheitsdatenblatt nach § 14 der Gefahrenstoffverordnung und ein zutreffendes Unfallmerkblatt (Transport) übergeben. Im Falle von Änderungen der Materialien oder der Rechtslage wird der Lieferant an uns aktualisierte Daten und Merkblätter übergeben.
12.5 Falls nicht anderweitig vereinbart, wird bei der Lieferung von Stahl nur Stahl mit dem 3.1 B Werkstoffzeugnis als vertragsgerechte Erfüllung anerkannt. Dieser Qualitätsstandart ist immer zu erfüllen, und zwar insbesondere unabhängig davon, ob Stahl als solcher geliefert wird oder ob er stofflicher Teil eines Produktes ist.
13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
13.1 Für unsere gesamten Rechtsbeziehungen mit unseren Vertragspartnern gilt ausschließlich des Rechts der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
13.2 Soweit unser Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, ist Heilbronn ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten.
13.3 Gleiches gilt, falls der Vertragspartner im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder der Vertragspartner nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich des Rechts der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
13.4 Sofern sich aus der Bestellung bzw. aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
13.5 Sollte eine Bestimmung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.